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   LSG Niedersachsen-Bremen, 17.09.2010 - L 10 R 132/10   

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https://dejure.org/2010,118882
LSG Niedersachsen-Bremen, 17.09.2010 - L 10 R 132/10 (https://dejure.org/2010,118882)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 17.09.2010 - L 10 R 132/10 (https://dejure.org/2010,118882)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 17. September 2010 - L 10 R 132/10 (https://dejure.org/2010,118882)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.09.2010 - L 10 R 131/10
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.09.2010 - L 10 R 132/10
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakte zum Az.: L 10 R 131/10 Bezug genommen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.04.2011 - L 10 R 138/10
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakten der Beklagten, der Verfahrensakten des LSG Niedersachsen-Bremen zu den Aktenzeichen L 10 B 64/05 R, L 10 SF 10/09 AB, L 10 SF 9/09 AB, L 10 SF 11/09 AB, L 10 B 63/05 R, L 10 R 442/10 ER, L 10 R 458/10 B, L 10 R 441/10 ER, L 10 R 457/10 B, L 2 SF 1/10 AB (R) und L 2 SF 5/10 AB (R), der Unterlagen des Klägers (Beistück) sowie der Akten des SG Oldenburg AZ: S 5 R 94/05, S 5 R 77/09 = L 10 R 132/10 und S 5 R 311/05 = L 10 R 131/10 Bezug genommen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.09.2010 - L 10 R 441/10
    Der Antragsteller begehrt in den bei dem Senat unter den Aktenzeichen L 10 R 131/10 und L 10 R 132/10 anhängigen Hauptsacheverfahren die Entfernung eines von dem Sozialgericht Oldenburg in einem anderen Verfahren von dem Psychiater Dr. E. eingeholten Gutachtens, Rente wegen Erwerbsminderung, hilfsweise die Verurteilung der Antragsgegnerin zum Erlass eines Widerspruchsbescheides und die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens hinsichtlich der Befragung des von der Antragsgegnerin gehörten Gutachters Dr. F. wegen des Zeitpunkts des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.03.2011 - L 10 R 143/11
    Würde - worauf der Senat bereits in seinem Beschluss vom 17. September 2010 zu der Streitsache mit dem Aktenzeichen L 10 R 132/10 hingewiesen hat - bei dem Antragsteller tatsächlich ununterbrochen seit Ende Oktober 1993 eine an sich rentenrelevante Erwerbsminderung vorliegen, so hätte er ausgehend von einem solchen Versicherungsfall die Wartezeit des § 50 Abs. 1 SGB VI nicht vor dem Eintritt der Erwerbsminderung erfüllt, so dass ihm nicht etwa Rente für weitere in der Vergangenheit liegende Zeiten, sondern dauerhaft überhaupt keine Erwerbsminderungsrente zustehen würde, auch nicht ab einem späteren Zeitpunkt.
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